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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §225a;Beachte
Besprechung in: ÖZW 3/2014, S 62 - 66;Rechtssatz
Was die Frage des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen (Rechten und Pflichten) anlangt, so wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass diese Frage jeweils für den Einzelfall zu lösen ist. Dingliche Rechtsverhältnisse gehen entsprechend der Zuordnung im Spaltungsplan bzw Spaltungs- und Übernahmsvertrag auf die übernehmende Gesellschaft über. Die Übertragung von persönlichen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen muss durch Auslegung des jeweiligen Materiengesetzes ermittelt werden, soweit ein Rechtsübergang nicht im Gesetz gestattet oder verboten ist. Im Falle von dinglichen Verwaltungsrechtsverhältnissen tritt der Rechtsnachfolger als Partei in ein anhängiges Verwaltungsverfahren ein und gilt, soweit persönliche Verwaltungsrechtsverhältnisse auf den Rechtsnachfolger übergehen, Entsprechendes (vgl zum Ganzen Kalss, aaO, § 14 SpaltG 1996 Rz 61, 63, 65, § 225a AktG 1965 Rz 81 ff).Was die Frage des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen (Rechten und Pflichten) anlangt, so wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass diese Frage jeweils für den Einzelfall zu lösen ist. Dingliche Rechtsverhältnisse gehen entsprechend der Zuordnung im Spaltungsplan bzw Spaltungs- und Übernahmsvertrag auf die übernehmende Gesellschaft über. Die Übertragung von persönlichen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen muss durch Auslegung des jeweiligen Materiengesetzes ermittelt werden, soweit ein Rechtsübergang nicht im Gesetz gestattet oder verboten ist. Im Falle von dinglichen Verwaltungsrechtsverhältnissen tritt der Rechtsnachfolger als Partei in ein anhängiges Verwaltungsverfahren ein und gilt, soweit persönliche Verwaltungsrechtsverhältnisse auf den Rechtsnachfolger übergehen, Entsprechendes vergleiche zum Ganzen Kalss, aaO, Paragraph 14, SpaltG 1996 Rz 61, 63, 65, Paragraph 225 a, AktG 1965 Rz 81 ff).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070221.X02Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015