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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002 §87b Abs1 idF 2008/I/054;Rechtssatz
Die Beschwerdebefugnis des BMLFUW nach § 87b Abs 1 AWG 2002 ist ein Fall der sogenannten Amtsbeschwerde nach Art 131 Abs 2 B-VG, daher findet nach § 47 Abs 4 VwGG für ihn kein Aufwandersatz statt. Ein diesbezüglicher Kostenantrag ist zurückzuweisen.Die Beschwerdebefugnis des BMLFUW nach Paragraph 87 b, Absatz eins, AWG 2002 ist ein Fall der sogenannten Amtsbeschwerde nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG, daher findet nach Paragraph 47, Absatz 4, VwGG für ihn kein Aufwandersatz statt. Ein diesbezüglicher Kostenantrag ist zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070150.X07Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018