Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
§ 87b AWG trat mit 10. April 2008 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt konnte der BMFLUW jedenfalls alle nach diesem Zeitpunkt ergangenen Bescheide der UVS in Beschwerde ziehen. Auf den Tatzeitpunkt kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl.E 16. Dezember 2010, 2008/07/0027).Paragraph 87 b, AWG trat mit 10. April 2008 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt konnte der BMFLUW jedenfalls alle nach diesem Zeitpunkt ergangenen Bescheide der UVS in Beschwerde ziehen. Auf den Tatzeitpunkt kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl.E 16. Dezember 2010, 2008/07/0027).
Schlagworte
Berufungsverfahren Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Instanzenzug Maßgebender ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070150.X03Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018