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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §29;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/07/0145Rechtssatz
Erfolgt eine Bestrafung wegen Verletzung des § 43 Abs 4 AWG 2002, wobei die Auflagen, deren Nichteinhaltung vorgeworfen wird, noch auf Bescheiden nach § 29 AWG 1990 gründen, so geht die Bezugnahme auf § 43 Abs 4 AWG 2002 - somit auf den ersten Tatbestand des § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002 - fehl. Da die Bescheide, mit denen diese Auflagen vorgeschrieben werden, jedoch gemäß § 77 Abs 2 AWG 2002 übergeleitete Bescheide sind, steht der zweite Tatbestand des § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002 zur Verfügung. Die verfehlte Zuordnung einer vorgeworfenen Übertretung zum ersten statt zum zweiten Tatbestand des § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002 ist daher nicht geeignet, Rechte der Bestraften zu verletzen.Erfolgt eine Bestrafung wegen Verletzung des Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002, wobei die Auflagen, deren Nichteinhaltung vorgeworfen wird, noch auf Bescheiden nach Paragraph 29, AWG 1990 gründen, so geht die Bezugnahme auf Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 - somit auf den ersten Tatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 - fehl. Da die Bescheide, mit denen diese Auflagen vorgeschrieben werden, jedoch gemäß Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 übergeleitete Bescheide sind, steht der zweite Tatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 zur Verfügung. Die verfehlte Zuordnung einer vorgeworfenen Übertretung zum ersten statt zum zweiten Tatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 ist daher nicht geeignet, Rechte der Bestraften zu verletzen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070143.X01Im RIS seit
24.04.2012Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012