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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
Alm- KulturflächenschutzG OÖ 1999 §10 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/17/0209 E 29. März 2004 RS 1Stammrechtssatz
Der Bürgermeister (in dessen Vertretung gemäß § 36 Abs. 1 OÖ GdO der Vizebürgermeister) führt gemäß § 48 Abs. 1 OÖ GdO den Vorsitz im Gemeinderat. Aus den einem Vorsitzenden eines Kollegialorganes zukommenden Leitungsbefugnissen ist (in Ermangelung einer ausdrücklichen gegenteiligen gesetzlichen Anordnung) seine Befugnis abzuleiten, einen Bescheid des Kollegialorganes als "Genehmigender" zu unterfertigen. Dabei handelt es sich um eine (bloße) Bekanntgabe des kollegial gebildeten Willens durch den Vorsitzenden nach außen. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der jeweilige Inhaber dieser Funktion diese Aufgabe erfüllt, selbst dann, wenn er an der diesbezüglichen kollegialen Willensbildung nicht mitgewirkt hat (Hinweis E 28. November 1990, 90/02/0115, betreffend die Willensbildung einer Grundverkehrsbezirkskommission, und E 21. Juni 2000, 98/08/0351, betreffend jene des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten einer Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, sowie die dort wiedergegebene Judikatur).Der Bürgermeister (in dessen Vertretung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, OÖ GdO der Vizebürgermeister) führt gemäß Paragraph 48, Absatz eins, OÖ GdO den Vorsitz im Gemeinderat. Aus den einem Vorsitzenden eines Kollegialorganes zukommenden Leitungsbefugnissen ist (in Ermangelung einer ausdrücklichen gegenteiligen gesetzlichen Anordnung) seine Befugnis abzuleiten, einen Bescheid des Kollegialorganes als "Genehmigender" zu unterfertigen. Dabei handelt es sich um eine (bloße) Bekanntgabe des kollegial gebildeten Willens durch den Vorsitzenden nach außen. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der jeweilige Inhaber dieser Funktion diese Aufgabe erfüllt, selbst dann, wenn er an der diesbezüglichen kollegialen Willensbildung nicht mitgewirkt hat (Hinweis E 28. November 1990, 90/02/0115, betreffend die Willensbildung einer Grundverkehrsbezirkskommission, und E 21. Juni 2000, 98/08/0351, betreffend jene des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten einer Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, sowie die dort wiedergegebene Judikatur).
Schlagworte
Unterschrift Genehmigungsbefugnis Behördenbezeichnung Behördenorganisation Rechtmäßigkeit behördlicher ErledigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070115.X08Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012