RS Vwgh 2012/3/22 2010/07/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2012
beobachten
merken

Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L61454 Kulturflächenschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Alm- KulturflächenschutzG OÖ 1999 §10 Abs3;
AVG §18 Abs4;
GdO OÖ 1990 §36 Abs1;
GdO OÖ 1990 §48 Abs1;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/17/0209 E 29. März 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Der Bürgermeister (in dessen Vertretung gemäß § 36 Abs. 1 OÖ GdO der Vizebürgermeister) führt gemäß § 48 Abs. 1 OÖ GdO den Vorsitz im Gemeinderat. Aus den einem Vorsitzenden eines Kollegialorganes zukommenden Leitungsbefugnissen ist (in Ermangelung einer ausdrücklichen gegenteiligen gesetzlichen Anordnung) seine Befugnis abzuleiten, einen Bescheid des Kollegialorganes als "Genehmigender" zu unterfertigen. Dabei handelt es sich um eine (bloße) Bekanntgabe des kollegial gebildeten Willens durch den Vorsitzenden nach außen. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der jeweilige Inhaber dieser Funktion diese Aufgabe erfüllt, selbst dann, wenn er an der diesbezüglichen kollegialen Willensbildung nicht mitgewirkt hat (Hinweis E 28. November 1990, 90/02/0115, betreffend die Willensbildung einer Grundverkehrsbezirkskommission, und E 21. Juni 2000, 98/08/0351, betreffend jene des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten einer Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, sowie die dort wiedergegebene Judikatur).Der Bürgermeister (in dessen Vertretung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, OÖ GdO der Vizebürgermeister) führt gemäß Paragraph 48, Absatz eins, OÖ GdO den Vorsitz im Gemeinderat. Aus den einem Vorsitzenden eines Kollegialorganes zukommenden Leitungsbefugnissen ist (in Ermangelung einer ausdrücklichen gegenteiligen gesetzlichen Anordnung) seine Befugnis abzuleiten, einen Bescheid des Kollegialorganes als "Genehmigender" zu unterfertigen. Dabei handelt es sich um eine (bloße) Bekanntgabe des kollegial gebildeten Willens durch den Vorsitzenden nach außen. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der jeweilige Inhaber dieser Funktion diese Aufgabe erfüllt, selbst dann, wenn er an der diesbezüglichen kollegialen Willensbildung nicht mitgewirkt hat (Hinweis E 28. November 1990, 90/02/0115, betreffend die Willensbildung einer Grundverkehrsbezirkskommission, und E 21. Juni 2000, 98/08/0351, betreffend jene des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten einer Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, sowie die dort wiedergegebene Judikatur).

Schlagworte

Unterschrift Genehmigungsbefugnis Behördenbezeichnung Behördenorganisation Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070115.X08

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten