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L61454 Kulturflächenschutz OberösterreichNorm
Alm- KulturflächenschutzG OÖ 1999 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Heranziehung des Ortsplaners zur Klärung der Frage, ob ein bestimmtes Projekt dem räumlichen Entwicklungskonzept entgegensteht, gründet sich durchaus auf die Besonderheit des Falles bzw auf die besondere Kenntnis des räumlichen Entwicklungskonzepts durch den Ortsplaner, der zur Beurteilung dieser Frage geradezu prädestiniert scheint (Hinweis E 3. November 1999, 98/06/0231; E 31. Juli 2007, 2006/05/0087; E 23. Oktober 2007, 2003/06/0167). Sind die zu beantwortenden Fachfragen insoweit besonderer Natur, als es auf die genaue Kenntnis der örtlichen Planungsabsichten ankommt, ist der als Sachverständiger beigezogene Ortsplaner daher als zur Beurteilung dieser Fragen besonders geeignet und nicht etwa als befangen anzusehen.
Schlagworte
Sachverständiger Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070115.X06Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012