RS Vwgh 2012/3/22 2010/07/0115

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Veröffentlicht am 22.03.2012
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Index

L61454 Kulturflächenschutz Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Alm- KulturflächenschutzG OÖ 1999 §1 Abs1;
Alm- KulturflächenschutzG OÖ 1999 §10 Abs3;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
ROG OÖ 1994 §2 idF 2005/115;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Nach § 10 Abs 3 OÖ Alm- KulturflächenschutzG 1999 ist eine Versagung dann geboten, wenn ein Widerspruch zu den Raumordnungszielen oder -grundsätzen des § 2 OÖ ROG 1994 besteht. Zu prüfen ist daher das Vorliegen eines solchen Widerspruchs. Daraus folgt zum einen, dass es sachgerecht erscheint, einen Sachverständigen für Raumordnung beizuziehen, der in der Lage ist, die in dieser Bestimmung angeführten Ziele und Grundsätze im konkreten Fall näher darzustellen und zu prüfen, ob ihnen durch die verfahrensgegenständliche Maßnahme entsprochen wird oder ob ein Widerspruch dazu vorliegt. Dass diese Prüfung "nur" von einem landwirtschaftlichen Sachverständigen, dessen Prüfungsumfang auf die rein landwirtschaftlichen Aspekte begrenzt wäre, vorgenommen werden könnte, ist hingegen nicht nachvollziehbar.Nach Paragraph 10, Absatz 3, OÖ Alm- KulturflächenschutzG 1999 ist eine Versagung dann geboten, wenn ein Widerspruch zu den Raumordnungszielen oder -grundsätzen des Paragraph 2, OÖ ROG 1994 besteht. Zu prüfen ist daher das Vorliegen eines solchen Widerspruchs. Daraus folgt zum einen, dass es sachgerecht erscheint, einen Sachverständigen für Raumordnung beizuziehen, der in der Lage ist, die in dieser Bestimmung angeführten Ziele und Grundsätze im konkreten Fall näher darzustellen und zu prüfen, ob ihnen durch die verfahrensgegenständliche Maßnahme entsprochen wird oder ob ein Widerspruch dazu vorliegt. Dass diese Prüfung "nur" von einem landwirtschaftlichen Sachverständigen, dessen Prüfungsumfang auf die rein landwirtschaftlichen Aspekte begrenzt wäre, vorgenommen werden könnte, ist hingegen nicht nachvollziehbar.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070115.X01

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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