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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Wird ein Bescheid durch den VwGH behoben, ist hierfür bereits ein (einziger) Mangel ausreichend, sodass es nicht erforderlich ist, im Erkenntnis weitere oder gar sämtliche Mängel eines ohnehin zu behebenden Bescheids aufzuzeigen. Es tritt durch eine Nichtbehandlung allfälliger Mängel eines angefochtenen Bescheids in einem Vorerkenntnis auch nicht eine "Heilung" in dem Sinn ein, dass solche nicht im fortgesetzten Verfahren zu beseitigen wären bzw erfolgreich gerügt werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070062.X01Im RIS seit
24.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015