RS Vwgh 2012/3/22 2010/07/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2012
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121 Abs1;
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Der Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 und des dieses abschließenden Bescheides ist die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung. Folglich kann mit Einwendungen in diesem Verfahren nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden.Der Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 und des dieses abschließenden Bescheides ist die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung. Folglich kann mit Einwendungen in diesem Verfahren nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070038.X03

Im RIS seit

24.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten