Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Nach § 121 Abs 1 WRG 1959 wird die Übereinstimmung einer errichteten Anlage mit dem diese Anlage bewilligenden Genehmigungsbescheid überprüft; dabei ist eine vollständige Übereinstimmung wegen der Möglichkeit der nachträglichen Bewilligung unerheblicher Abweichungen nicht erforderlich.Nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 wird die Übereinstimmung einer errichteten Anlage mit dem diese Anlage bewilligenden Genehmigungsbescheid überprüft; dabei ist eine vollständige Übereinstimmung wegen der Möglichkeit der nachträglichen Bewilligung unerheblicher Abweichungen nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070038.X02Im RIS seit
24.04.2012Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013