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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §1 Abs3;Rechtssatz
§ 73 Abs 1 AWG 2002 stellt nicht nur auf höchstpersönliche Vorgänge ab, sondern darauf, dass auch ein Veranlassen bzw in Auftrag Geben einer Tätigkeit die Verpflichtetenstellung zu begründen vermag (vgl. E 29. Jänner 2009, 2006/10/0015; E 16. Juli 2010, 2008/07/0215; E 26. Jänner 2012, 2010/07/0041). Doch ist für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG 2002 Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird. Der bloße Umstand der Herkunft des Materials von der einstigen Besitzerin vermag alleine keine Verantwortlichkeit nach dem AWG 2002 auszulösen; vielmehr ist konkret vorzuwerfen, welche in § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 genannte abfallrechtswidrige Handlung die einstige Besitzerin - wenn auch nur als Veranlasserin - zu verantworten hat, aus der sich die Verpflichtetenstellung ergibt.Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 stellt nicht nur auf höchstpersönliche Vorgänge ab, sondern darauf, dass auch ein Veranlassen bzw in Auftrag Geben einer Tätigkeit die Verpflichtetenstellung zu begründen vermag vergleiche E 29. Jänner 2009, 2006/10/0015; E 16. Juli 2010, 2008/07/0215; E 26. Jänner 2012, 2010/07/0041). Doch ist für einen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird. Der bloße Umstand der Herkunft des Materials von der einstigen Besitzerin vermag alleine keine Verantwortlichkeit nach dem AWG 2002 auszulösen; vielmehr ist konkret vorzuwerfen, welche in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 genannte abfallrechtswidrige Handlung die einstige Besitzerin - wenn auch nur als Veranlasserin - zu verantworten hat, aus der sich die Verpflichtetenstellung ergibt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070007.X04Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015