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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §15 Abs5 idF 2006/I/034;Rechtssatz
Eine fortdauernde Verantwortlichkeit in der Kette der Abfallbesitzer in der Form, dass eine frühere Besitzerin für spätere Übertretungen im Rahmen des § 73 Abs 1 AWG 2002 herangezogen werden könnte, besteht gerade nicht. Schließlich ist die nunmehr in § 15 Abs 5a AWG 2002 eingefügte Übergabepflicht erst und nur durch § 15 Abs 5b AWG 2002, jeweils idF BGBl I Nr 9/2011, abgesichert. Der Regelungsbedarf, dem mit dieser Bestimmung nachgekommen wird, erhellt, dass ein Behandlungsauftrag wegen verletzter Übergabepflichten nicht bereits (unmittelbar) auf § 73 Abs 1 AWG 2002 gestützt werden kann. Gleiches gilt sohin für die bereits vor der zitierten AWGNov 2010 in § 15 Abs 5, idF BGBl I Nr 34/2006, normierte Übergabepflicht. Somit ist bei einer bloßen Verletzung der Übergabepflicht keine Heranziehung nach § 73 Abs 1 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 43/2007 zulässig, andernfalls die Regelung des Abs 5b nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die Übertretung einer Übergabepflicht (in diesem Zusammenhang des Abs 5a) bereits durch § 73 Abs 1 AWG 2002 gedeckt wäre. § 73 Abs 1 AWG 2002 erfasst jedoch nur bestimmte Tätigkeiten, die die Übergabe von Abfall an einen hierzu nicht Befugten - dh eine Übergabe entgegen § 15 Abs 5 AWG 2002 - gerade nicht umfassen.Eine fortdauernde Verantwortlichkeit in der Kette der Abfallbesitzer in der Form, dass eine frühere Besitzerin für spätere Übertretungen im Rahmen des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 herangezogen werden könnte, besteht gerade nicht. Schließlich ist die nunmehr in Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 eingefügte Übergabepflicht erst und nur durch Paragraph 15, Absatz 5 b, AWG 2002, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 9 aus 2011,, abgesichert. Der Regelungsbedarf, dem mit dieser Bestimmung nachgekommen wird, erhellt, dass ein Behandlungsauftrag wegen verletzter Übergabepflichten nicht bereits (unmittelbar) auf Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 gestützt werden kann. Gleiches gilt sohin für die bereits vor der zitierten AWGNov 2010 in Paragraph 15, Absatz 5,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2006,, normierte Übergabepflicht. Somit ist bei einer bloßen Verletzung der Übergabepflicht keine Heranziehung nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007, zulässig, andernfalls die Regelung des Absatz 5 b, nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die Übertretung einer Übergabepflicht (in diesem Zusammenhang des Absatz 5 a,) bereits durch Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 gedeckt wäre. Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 erfasst jedoch nur bestimmte Tätigkeiten, die die Übergabe von Abfall an einen hierzu nicht Befugten - dh eine Übergabe entgegen Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 - gerade nicht umfassen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070007.X03Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015