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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §15 Abs1 idF 2006/I/034;Rechtssatz
§ 73 Abs. 1 AWG 2002 knüpft nicht an jede Verletzung des AWG 2002 an, sondern nennt (taxativ) nur bestimmte dem Gesetz widersprechende Handlungen. Nach § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 zählen zu den die Verantwortlichkeit auslösenden Handlungen das Sammeln, Lagern, Befördern, Verbringen oder Behandeln. Die Übergabe an einen unbefugten Sammler/Behandler ist nach dieser Bestimmung nicht erfasst.Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 knüpft nicht an jede Verletzung des AWG 2002 an, sondern nennt (taxativ) nur bestimmte dem Gesetz widersprechende Handlungen. Nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zählen zu den die Verantwortlichkeit auslösenden Handlungen das Sammeln, Lagern, Befördern, Verbringen oder Behandeln. Die Übergabe an einen unbefugten Sammler/Behandler ist nach dieser Bestimmung nicht erfasst.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070007.X02Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015