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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28a Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/09/0266Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/09/0084 E 28. September 2000 RS 1 (hier nur betreffend § 28a Abs. 3 AuslBG und § 9 VStG)Stammrechtssatz
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorschriften des § 28a Abs 3 AuslBG und des § 23 Abs 1 ArbIG zu § 9 VStG nicht nur die späteren sondern auch die spezielleren Vorschriften sind. Denn in ihnen ist eine "Meldepflicht" als über die Tatbestandselemente des § 9 VStG hinausgehende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter normiert.Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorschriften des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG und des Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG zu Paragraph 9, VStG nicht nur die späteren sondern auch die spezielleren Vorschriften sind. Denn in ihnen ist eine "Meldepflicht" als über die Tatbestandselemente des Paragraph 9, VStG hinausgehende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter normiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009090265.X02Im RIS seit
19.04.2012Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012