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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §4 Abs2 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/09/0266Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/09/0218 E 17. Juli 1997 RS 2Stammrechtssatz
Die organisatorische Eingliederung von Arbeitskräften in den Betrieb eines Werkbestellers ist gemäß § 4 Abs 2 Z 3 AÜG nur EIN mögliches Merkmal der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften; auch wenn keine derartige organisatorische Eingliederung besteht, kann dennoch die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften iSd § 4 AÜG vorliegen.Die organisatorische Eingliederung von Arbeitskräften in den Betrieb eines Werkbestellers ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AÜG nur EIN mögliches Merkmal der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften; auch wenn keine derartige organisatorische Eingliederung besteht, kann dennoch die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften iSd Paragraph 4, AÜG vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009090265.X01Im RIS seit
19.04.2012Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012