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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §2 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/07/0229 E 27. Juni 2013Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden. Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führt somit nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw die Verbauung bewirkt eine Verwendung "unmittelbar als Substitution" (Hinweis E 26. Mai 2011, 2009/07/0208). Die Beendigung der Abfalleigenschaft setzt ferner auch voraus, dass die beim Einbau bzw bei der Verbauung eingesetzten Materialien einer "zulässigen Verwertung" (vgl E 6. November 2003, 2002/07/0159; ergangen zum AWG 1990) zugeführt werden, dh auch eine für die Art ihrer konkreten Verwendung zulässige Qualität aufweisen.Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht, dass die Altstoffe die in Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden. Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führt somit nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw die Verbauung bewirkt eine Verwendung "unmittelbar als Substitution" (Hinweis E 26. Mai 2011, 2009/07/0208). Die Beendigung der Abfalleigenschaft setzt ferner auch voraus, dass die beim Einbau bzw bei der Verbauung eingesetzten Materialien einer "zulässigen Verwertung" vergleiche E 6. November 2003, 2002/07/0159; ergangen zum AWG 1990) zugeführt werden, dh auch eine für die Art ihrer konkreten Verwendung zulässige Qualität aufweisen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008070204.X03Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015