RS Vwgh 2012/3/22 2008/07/0125

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Veröffentlicht am 22.03.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §6 Abs1 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs2 idF 1996/201;
AVG §59 Abs1 impl;
AVG §66 Abs4 impl;

Rechtssatz

Werden beitragspflichtige Abfälle von der Berufungsbehörde in eine andere Kategorie des § 6 Abs 1 ALSAG 1989 eingestuft, als dies durch die erstinstanzliche Behörde erfolgt ist, so zieht dies in der Regel eine andere Zuschlagshöhe gemäß § 6 Abs 2 ALSAG 1989 nach sich. Der Bescheidpunkt über die Klassifizierung der Abfälle iSd § 6 Abs 1 ALSAG 1989 stellt daher eine notwendige Grundlage für den weiteren Bescheidinhalt, nämlich die Zuordnung zu einer der "Zuschlagskategorien" des § 6 Abs 2 ALSAG 1989 dar.Werden beitragspflichtige Abfälle von der Berufungsbehörde in eine andere Kategorie des Paragraph 6, Absatz eins, ALSAG 1989 eingestuft, als dies durch die erstinstanzliche Behörde erfolgt ist, so zieht dies in der Regel eine andere Zuschlagshöhe gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG 1989 nach sich. Der Bescheidpunkt über die Klassifizierung der Abfälle iSd Paragraph 6, Absatz eins, ALSAG 1989 stellt daher eine notwendige Grundlage für den weiteren Bescheidinhalt, nämlich die Zuordnung zu einer der "Zuschlagskategorien" des Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG 1989 dar.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008070125.X03

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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