Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ALSAG 1989 §6 Abs1 idF 1996/201;Rechtssatz
Werden beitragspflichtige Abfälle von der Berufungsbehörde in eine andere Kategorie des § 6 Abs 1 ALSAG 1989 eingestuft, als dies durch die erstinstanzliche Behörde erfolgt ist, so zieht dies in der Regel eine andere Zuschlagshöhe gemäß § 6 Abs 2 ALSAG 1989 nach sich. Der Bescheidpunkt über die Klassifizierung der Abfälle iSd § 6 Abs 1 ALSAG 1989 stellt daher eine notwendige Grundlage für den weiteren Bescheidinhalt, nämlich die Zuordnung zu einer der "Zuschlagskategorien" des § 6 Abs 2 ALSAG 1989 dar.Werden beitragspflichtige Abfälle von der Berufungsbehörde in eine andere Kategorie des Paragraph 6, Absatz eins, ALSAG 1989 eingestuft, als dies durch die erstinstanzliche Behörde erfolgt ist, so zieht dies in der Regel eine andere Zuschlagshöhe gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG 1989 nach sich. Der Bescheidpunkt über die Klassifizierung der Abfälle iSd Paragraph 6, Absatz eins, ALSAG 1989 stellt daher eine notwendige Grundlage für den weiteren Bescheidinhalt, nämlich die Zuordnung zu einer der "Zuschlagskategorien" des Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG 1989 dar.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008070125.X03Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015