RS Vwgh 2012/3/22 2008/07/0125

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Veröffentlicht am 22.03.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §6 Abs1 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs2 idF 1996/201;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Sache Abfall iSd ALSAG 1989 ist und ob diese Sache gegebenenfalls dem Altlastenbeitrag unterliegt, kann losgelöst von der Frage beurteilt werden, in welche Beitragskategorie des § 6 Abs 1 ALSAG 1989 der Abfall einzustufen ist und ob die Voraussetzungen für die Anwendung eines Zuschlages gemäß § 6 Abs 2 ALSAG 1989 gegeben sind.Die Frage, ob eine Sache Abfall iSd ALSAG 1989 ist und ob diese Sache gegebenenfalls dem Altlastenbeitrag unterliegt, kann losgelöst von der Frage beurteilt werden, in welche Beitragskategorie des Paragraph 6, Absatz eins, ALSAG 1989 der Abfall einzustufen ist und ob die Voraussetzungen für die Anwendung eines Zuschlages gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG 1989 gegeben sind.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008070125.X02

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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