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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ALSAG 1989 §6 Abs1 idF 1996/201;Rechtssatz
Die Frage, ob eine Sache Abfall iSd ALSAG 1989 ist und ob diese Sache gegebenenfalls dem Altlastenbeitrag unterliegt, kann losgelöst von der Frage beurteilt werden, in welche Beitragskategorie des § 6 Abs 1 ALSAG 1989 der Abfall einzustufen ist und ob die Voraussetzungen für die Anwendung eines Zuschlages gemäß § 6 Abs 2 ALSAG 1989 gegeben sind.Die Frage, ob eine Sache Abfall iSd ALSAG 1989 ist und ob diese Sache gegebenenfalls dem Altlastenbeitrag unterliegt, kann losgelöst von der Frage beurteilt werden, in welche Beitragskategorie des Paragraph 6, Absatz eins, ALSAG 1989 der Abfall einzustufen ist und ob die Voraussetzungen für die Anwendung eines Zuschlages gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG 1989 gegeben sind.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008070125.X02Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015