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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Teilrechtskraft kann dann nicht eintreten, wenn der angefochtene Teil des Bescheids vom übrigen Teil nicht trennbar ist. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinn setzt einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem unangefochtenen Abspruch voraus, dass kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbstständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich alleine bestehen und daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. E 29. November 1988, 88/11/0015).Teilrechtskraft kann dann nicht eintreten, wenn der angefochtene Teil des Bescheids vom übrigen Teil nicht trennbar ist. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinn setzt einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem unangefochtenen Abspruch voraus, dass kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbstständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich alleine bestehen und daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen kann vergleiche E 29. November 1988, 88/11/0015).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008070125.X01Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015