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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist bereits mit der Weigerung vor Ort, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Darauf, dass der Aufgeforderte den Beamten im Polizeigebäude (dann doch) erklärt, er sei (nunmehr) zur Ablegung des Alkotests bereit, kommt es nicht an (vgl. E 20. März 2009, 2008/02/0142).Der objektive Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ist bereits mit der Weigerung vor Ort, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Darauf, dass der Aufgeforderte den Beamten im Polizeigebäude (dann doch) erklärt, er sei (nunmehr) zur Ablegung des Alkotests bereit, kommt es nicht an vergleiche E 20. März 2009, 2008/02/0142).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011020244.X04Im RIS seit
12.04.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012