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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/02/0006 E 27. Jänner 2012 RS 1Stammrechtssatz
Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 5 Abs. 2 Z 1 StVO 1960 reicht der Verdacht aus, der Besch habe das Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Der Verdacht muss sich einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen (vgl. E 23. April 2010, 2009/02/0040).Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO 1960 reicht der Verdacht aus, der Besch habe das Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Der Verdacht muss sich einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen vergleiche E 23. April 2010, 2009/02/0040).
Schlagworte
Alkotest Voraussetzung Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011020244.X01Im RIS seit
12.04.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012