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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Auf Grund einer Messung mit dem Vortestgerät kann lediglich auf den Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol geschlossen werden (Hinweis E 16. Dezember 2008, 2008/11/0134), während nur eine Messung mit dem Alkomaten zu einem im Verwaltungsstrafverfahren verwertbaren Ergebnis führen kann.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011020234.X01Im RIS seit
12.04.2012Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017