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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Rechtssatz
Es erfolgte eine Aufforderung an die Zulassungsbesitzerin (eine GmbH) durch Zustellung zu eigenen Handen gemäß § 89a Abs. 5 StVO 1960 (nach der Rechtsprechung stellt es das Gesetz der Behörde frei, bei der Zustellung eines seinem Inhalt nach für eine (nicht durch einen gewillkürten Bevollmächtigten vertretene) juristische Person bestimmten Schriftstückes entweder einen - individuell bestimmten - "zur Empfangnahme befugten Vertreter" oder die juristische Person selbst als Empfänger anzugeben, vgl. E 28. Mai 2010, 2004/10/0082). Diese hat den Lauf der dort angeführten Frist von sechs Monaten ausgelöst. Dass die Aufforderung nicht innerhalb einer Woche nach dem Entfernen des Anhängers erfolgte, macht die Kostenvorschreibung nach § 89a Abs. 7 StVO 1960 nicht unzulässig; für deren Begründung ist der Umstand der Entfernung und die Aufbewahrung wesentlich. Allfällige schadenersatzrechtliche Auswirkungen der Verletzung der in Rede stehenden Wochenfrist sind nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.Es erfolgte eine Aufforderung an die Zulassungsbesitzerin (eine GmbH) durch Zustellung zu eigenen Handen gemäß Paragraph 89 a, Absatz 5, StVO 1960 (nach der Rechtsprechung stellt es das Gesetz der Behörde frei, bei der Zustellung eines seinem Inhalt nach für eine (nicht durch einen gewillkürten Bevollmächtigten vertretene) juristische Person bestimmten Schriftstückes entweder einen - individuell bestimmten - "zur Empfangnahme befugten Vertreter" oder die juristische Person selbst als Empfänger anzugeben, vergleiche E 28. Mai 2010, 2004/10/0082). Diese hat den Lauf der dort angeführten Frist von sechs Monaten ausgelöst. Dass die Aufforderung nicht innerhalb einer Woche nach dem Entfernen des Anhängers erfolgte, macht die Kostenvorschreibung nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960 nicht unzulässig; für deren Begründung ist der Umstand der Entfernung und die Aufbewahrung wesentlich. Allfällige schadenersatzrechtliche Auswirkungen der Verletzung der in Rede stehenden Wochenfrist sind nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011020084.X01Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012