RS Vwgh 2012/3/23 2010/02/0305

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Veröffentlicht am 23.03.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z3;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können, die also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können.Zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können, die also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010020305.X01

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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