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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §24;Rechtssatz
Wenn die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt, ist die neuerliche Anführung der angewendeten Strafbestimmungen entbehrlich.
Schlagworte
Berufungsverfahren Strafnorm Berufungsbescheid Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010020294.X03Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012