RS Vwgh 2012/3/23 2010/02/0294

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Veröffentlicht am 23.03.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt, ist die neuerliche Anführung der angewendeten Strafbestimmungen entbehrlich.

Schlagworte

Berufungsverfahren Strafnorm Berufungsbescheid Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010020294.X03

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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