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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/02/0057 E 24. Juni 1994 RS 1Stammrechtssatz
Für den Standpunkt eines Antragstellers iSd § 45 Abs 2 StVO läßt sich aus dem Umstand, daß anderen Antragstellern, die beruflich bis spät am Abend tätig sind, bei ähnlichen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung erteilt worden ist, nichts gewinnen, weil dem Antragsteller die Berechtigungen Dritter keine subjektiven Rechte zu vermitteln vermögen.Für den Standpunkt eines Antragstellers iSd Paragraph 45, Absatz 2, StVO läßt sich aus dem Umstand, daß anderen Antragstellern, die beruflich bis spät am Abend tätig sind, bei ähnlichen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung erteilt worden ist, nichts gewinnen, weil dem Antragsteller die Berechtigungen Dritter keine subjektiven Rechte zu vermitteln vermögen.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009020266.X01Im RIS seit
10.04.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012