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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/03/0031Rechtssatz
Ein Interessent an der Weiterführung des Betriebes einer Eisenbahn, der diesbezüglich auch ein verbindliches Angebot abgegeben hat, hat im Verfahren nach § 28 EisenbahnG 1957 keine Parteistellung (Hinweis E vom 21. Oktober 2011, 2011/03/0190). In diesem Verfahren kommt nur dem antragstellenden Eisenbahnunternehmen Parteistellung zu. Daran ändern auch die im Verfahren angeführten Motive des Interessenten für den gewünschten weiteren Betrieb der vorliegenden Eisenbahn ("öffentliches Interesse an der Weiterführung eines Kulturgutes") nichts. Auch im darauf folgenden Auflassungsverfahren gemäß § 29 EisenbahnG 1957 kommt ihm allein aufgrund des geltend gemachten Interesses am weiteren Betrieb der dauernd eingestellten Eisenbahn keine Parteistellung zu.Ein Interessent an der Weiterführung des Betriebes einer Eisenbahn, der diesbezüglich auch ein verbindliches Angebot abgegeben hat, hat im Verfahren nach Paragraph 28, EisenbahnG 1957 keine Parteistellung (Hinweis E vom 21. Oktober 2011, 2011/03/0190). In diesem Verfahren kommt nur dem antragstellenden Eisenbahnunternehmen Parteistellung zu. Daran ändern auch die im Verfahren angeführten Motive des Interessenten für den gewünschten weiteren Betrieb der vorliegenden Eisenbahn ("öffentliches Interesse an der Weiterführung eines Kulturgutes") nichts. Auch im darauf folgenden Auflassungsverfahren gemäß Paragraph 29, EisenbahnG 1957 kommt ihm allein aufgrund des geltend gemachten Interesses am weiteren Betrieb der dauernd eingestellten Eisenbahn keine Parteistellung zu.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030030.X02Im RIS seit
04.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012