RS Vwgh 2012/3/26 2012/03/0030

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Veröffentlicht am 26.03.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/03/0031

Rechtssatz

Wird einem Rechtsvertreter nach Widerruf der Vollmacht durch den Beschwerdeführer, aber offenbar vor Mitteilung dieses Widerrufs an die belangte Behörde, der Berufungsbescheid zugestellt, dieser aber trotz Bemühungen des neuen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht an den neuen Rechtsvertreter oder den Beschwerdeführer weitergeleitet, so ist der Beschwerdeführer durch ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne des § 46 VwGG an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert. Setzt der neue Rechtsverteter mit Urkunden bescheinigte Schritte um den Stand des Verfahrens herauszufinden, so liegt gerade noch ein minderer Grad des Versehens vor.Wird einem Rechtsvertreter nach Widerruf der Vollmacht durch den Beschwerdeführer, aber offenbar vor Mitteilung dieses Widerrufs an die belangte Behörde, der Berufungsbescheid zugestellt, dieser aber trotz Bemühungen des neuen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht an den neuen Rechtsvertreter oder den Beschwerdeführer weitergeleitet, so ist der Beschwerdeführer durch ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne des Paragraph 46, VwGG an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert. Setzt der neue Rechtsverteter mit Urkunden bescheinigte Schritte um den Stand des Verfahrens herauszufinden, so liegt gerade noch ein minderer Grad des Versehens vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030030.X01

Im RIS seit

04.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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