Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/03/0031Rechtssatz
Wird einem Rechtsvertreter nach Widerruf der Vollmacht durch den Beschwerdeführer, aber offenbar vor Mitteilung dieses Widerrufs an die belangte Behörde, der Berufungsbescheid zugestellt, dieser aber trotz Bemühungen des neuen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht an den neuen Rechtsvertreter oder den Beschwerdeführer weitergeleitet, so ist der Beschwerdeführer durch ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne des § 46 VwGG an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert. Setzt der neue Rechtsverteter mit Urkunden bescheinigte Schritte um den Stand des Verfahrens herauszufinden, so liegt gerade noch ein minderer Grad des Versehens vor.Wird einem Rechtsvertreter nach Widerruf der Vollmacht durch den Beschwerdeführer, aber offenbar vor Mitteilung dieses Widerrufs an die belangte Behörde, der Berufungsbescheid zugestellt, dieser aber trotz Bemühungen des neuen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht an den neuen Rechtsvertreter oder den Beschwerdeführer weitergeleitet, so ist der Beschwerdeführer durch ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne des Paragraph 46, VwGG an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert. Setzt der neue Rechtsverteter mit Urkunden bescheinigte Schritte um den Stand des Verfahrens herauszufinden, so liegt gerade noch ein minderer Grad des Versehens vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030030.X01Im RIS seit
04.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012