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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Nach den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen der RV 537 Blg NR 23. GP) der Novelle zum LuftfahrtG BGBl I Nr 83/2008 - mit der § 169 Abs 5 LuftfahrtG erlassen wurde - wird diese Bestimmung in Anlehnung an die vergleichbare Regelung des § 103 Abs 2 KFG 1967 in das LuftfahrtG aufgenommen, um den bei den Verwaltungsstrafbehörden immer wieder aufgetretenen Schwierigkeiten bei Ausforschung der verantwortlichen Piloten zu begegnen. Dieser Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht es, die Bestimmung des § 169 Abs 5 LuftfahrtG in Anlehnung an die zu § 103 Abs 2 KFG 1967 entwickelte Rechtsprechung zu deuten. Auf dem Boden dieser Judikatur bildet die Angabe des Zeitpunktes des Lenkens, auf den sich die Anfrage bezieht, ein wesentliches Tatbestandselement (Hinweis E vom 18. März 2004, 2001/03/0239). Eine Anfrage, die sich nur auf einen Zeitraum bezieht und nicht auf einen konkreten Zeitpunkt, entspricht nicht dem Gesetz (Hinweis E vom 18. März 2004, 2001/03/0239, E vom 23. Juli 2004, 2004/02/0224, und E vom 25. November 2009, 2009/02/0120).Nach den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen der Regierungsvorlage 537 Blg NR 23. Gesetzgebungsperiode der Novelle zum LuftfahrtG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 83 aus 2008, - mit der Paragraph 169, Absatz 5, LuftfahrtG erlassen wurde - wird diese Bestimmung in Anlehnung an die vergleichbare Regelung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 in das LuftfahrtG aufgenommen, um den bei den Verwaltungsstrafbehörden immer wieder aufgetretenen Schwierigkeiten bei Ausforschung der verantwortlichen Piloten zu begegnen. Dieser Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht es, die Bestimmung des Paragraph 169, Absatz 5, LuftfahrtG in Anlehnung an die zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 entwickelte Rechtsprechung zu deuten. Auf dem Boden dieser Judikatur bildet die Angabe des Zeitpunktes des Lenkens, auf den sich die Anfrage bezieht, ein wesentliches Tatbestandselement (Hinweis E vom 18. März 2004, 2001/03/0239). Eine Anfrage, die sich nur auf einen Zeitraum bezieht und nicht auf einen konkreten Zeitpunkt, entspricht nicht dem Gesetz (Hinweis E vom 18. März 2004, 2001/03/0239, E vom 23. Juli 2004, 2004/02/0224, und E vom 25. November 2009, 2009/02/0120).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011030212.X01Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015