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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32001L0014 Fahrwegkapazität-RL Nutzungsentgelt Eisenbahninfrastruktur Art2 litb;Rechtssatz
Ein Eisenbahnunternehmen, das ein (zumindest) einzelwirtschaftliches Interesse am Erwerb von Fahrwegkapazitäten für die Durchführung eines Eisenbahnverkehrsdienstes auf einer Eisenbahnstrecke hat, ist als "Antragsteller" iSd Art 2 lit b der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur, ABl L 75, S 29, idF der Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, ABl L 315, S 44, anzusehen.Ein Eisenbahnunternehmen, das ein (zumindest) einzelwirtschaftliches Interesse am Erwerb von Fahrwegkapazitäten für die Durchführung eines Eisenbahnverkehrsdienstes auf einer Eisenbahnstrecke hat, ist als "Antragsteller" iSd Artikel 2, Litera b, der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur, ABl L 75, S 29, in der Fassung der Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, ABl L 315, S 44, anzusehen.
Schlagworte
Beteiligter öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011030152.X01Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015