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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §51 Abs3;Rechtssatz
Dass die Versorgungspflicht und ihre Pönalisierung bei Nichteinhaltung bereits in der Ausschreibung angeführt waren, ändert nichts daran, dass § 55 Abs 10 TKG 2003 die normative Festlegung von Nebenbestimmungen, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen des TKG 2003 und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Genehmigungsrichtlinie, bestmöglich zu erfüllen (wie die im vorliegenden Fall umstrittene Pönale), ausdrücklich der Frequenzzuteilung, also dem darüber ergehenden Bescheid vorbehält. Eine verbindliche Festlegung dieser Verpflichtung erfolgte daher nicht schon dadurch, dass die Bfin im Gefolge der die Verpflichtung anführenden Ausschreibung einen davon nicht abweichenden Antrag stellte, wozu sie durch § 55 Abs 6 TKG 2003 auch gehalten war. Es wäre der Bfin daher offen gestanden, den Zuteilungsbescheid aufgrund der sie belastenden Nebenbestimmung anzufechten. Einer solchen Beschwerde hätte nicht entgegen gehalten werden können, die Bfin sei durch die betreffende Auflage nicht beschwert. Da die Bfin eine Anfechtung des Zuteilungsbescheides unterlassen hat, erwuchs dieser in materielle Rechtskraft und entfaltet auch für das vorliegende Verfahren Bindungswirkung. Ausgehend davon hatte die Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr zu prüfen, ob die strittigen Nebenbestimmungen (nämlich die Versorgungspflicht und die daran anknüpfenden Pönalen in der im in der Zuteilungsurkunde auch betragsmäßig bestimmbar festgelegten Höhe) zu Recht in den Zuteilungsbescheid aufgenommen worden sind.Dass die Versorgungspflicht und ihre Pönalisierung bei Nichteinhaltung bereits in der Ausschreibung angeführt waren, ändert nichts daran, dass Paragraph 55, Absatz 10, TKG 2003 die normative Festlegung von Nebenbestimmungen, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen des TKG 2003 und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Genehmigungsrichtlinie, bestmöglich zu erfüllen (wie die im vorliegenden Fall umstrittene Pönale), ausdrücklich der Frequenzzuteilung, also dem darüber ergehenden Bescheid vorbehält. Eine verbindliche Festlegung dieser Verpflichtung erfolgte daher nicht schon dadurch, dass die Bfin im Gefolge der die Verpflichtung anführenden Ausschreibung einen davon nicht abweichenden Antrag stellte, wozu sie durch Paragraph 55, Absatz 6, TKG 2003 auch gehalten war. Es wäre der Bfin daher offen gestanden, den Zuteilungsbescheid aufgrund der sie belastenden Nebenbestimmung anzufechten. Einer solchen Beschwerde hätte nicht entgegen gehalten werden können, die Bfin sei durch die betreffende Auflage nicht beschwert. Da die Bfin eine Anfechtung des Zuteilungsbescheides unterlassen hat, erwuchs dieser in materielle Rechtskraft und entfaltet auch für das vorliegende Verfahren Bindungswirkung. Ausgehend davon hatte die Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr zu prüfen, ob die strittigen Nebenbestimmungen (nämlich die Versorgungspflicht und die daran anknüpfenden Pönalen in der im in der Zuteilungsurkunde auch betragsmäßig bestimmbar festgelegten Höhe) zu Recht in den Zuteilungsbescheid aufgenommen worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030166.X01Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012