RS Vwgh 2012/3/26 2009/03/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2012
beobachten
merken

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
EisbEG 1954 §2;
LuftfahrtG 1958 §97;
LuftfahrtG 1958 §99 Abs1;

Rechtssatz

Das Verhalten eines Eigentümers, der - auch ohne ein in Enteignung gezogenes Grundstück "verwerten" zu wollen - sich "nur" gegen die Enteignung wehrt, weil er die - noch dazu begründete - Auffassung vertritt, es lägen die Voraussetzungen für eine Enteignung nicht vor, kann keinesfalls als missbräuchlich gewertet werden.

Schlagworte

Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009030142.X10

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten