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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtRechtssatz
Das Verhalten eines Eigentümers, der - auch ohne ein in Enteignung gezogenes Grundstück "verwerten" zu wollen - sich "nur" gegen die Enteignung wehrt, weil er die - noch dazu begründete - Auffassung vertritt, es lägen die Voraussetzungen für eine Enteignung nicht vor, kann keinesfalls als missbräuchlich gewertet werden.
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030142.X10Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015