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10/10 GrundrechteNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Enteignung ist nur dann verfassungsrechtlich erlaubt, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Es muss demnach ein konkreter Bedarf vorliegen, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, es muss weiter das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sein, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und es muss schließlich unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 1997, B 1961/96 (VfSlg 15.044)). Die Auffassung, im Zuge von Enteignungen zum Zwecke der Erweiterung eines Flugplatzes nach § 99 Abs 1 LuftfahrtG sei auf das Kriterium der Notwendigkeit nicht abzustellen, liefe daher darauf hinaus, das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Eigentums zu beeinträchtigen.Eine Enteignung ist nur dann verfassungsrechtlich erlaubt, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Es muss demnach ein konkreter Bedarf vorliegen, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, es muss weiter das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sein, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und es muss schließlich unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 1997, B 1961/96 (VfSlg 15.044)). Die Auffassung, im Zuge von Enteignungen zum Zwecke der Erweiterung eines Flugplatzes nach Paragraph 99, Absatz eins, LuftfahrtG sei auf das Kriterium der Notwendigkeit nicht abzustellen, liefe daher darauf hinaus, das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Eigentums zu beeinträchtigen.
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030142.X09Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015