Index
10/10 GrundrechteRechtssatz
Die für die Enteignung erforderliche Konkretisierung des Projekts kann nicht etwa deshalb entfallen, weil bei Nichtverwirklichung des geplanten, im Wege der Enteignung umzusetzenden Vorhabens ein Rückübereignungsanspruch bestünde: Wohl trifft es zu, dass jeder bescheidmäßig verfügten Enteignung in der Wurzel der Vorbehalt anhaftet, dass sie erst dann endgültig wirksam ist, wenn der als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, dass sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird (Hinweis E vom 12. September 2006, 2003/03/0179, mwH auch auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs). Gerade die Regelung, dass im Fall einer "zweckverfehlenden Enteignung" diese rückabzuwickeln ist, birgt in sich, dass Klarheit darüber bestehen muss, für welches Vorhaben die Enteignung bewilligt wird, könnte doch ansonsten - später - nicht festgestellt werden, ob das Vorhaben verwirklicht wurde (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofs vom 15. März 2000, B 1856/98 (VfSlg 15.768)).
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030142.X08Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015