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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Auch im Enteignungsverfahren nach dem LuftfahrtG ist Voraussetzung für die Enteignung nicht nur ein öffentliches Interesse daran, sondern auch der Nachweis, dass die Einbeziehung der betreffenden Liegenschaft für das konkrete Vorhaben (hier: im Rahmen der Erweiterung eines Flughafens) tatsächlich erforderlich ist (Hinweis E vom 14. März 1975,1997/74 und 2034/74, wonach der diesbezügliche Nachweis nicht schon dadurch erbracht wird, dass das betreffende Grundstück innerhalb der neuen Flugplatzgrenzen liegt, sondern es vielmehr auch erforderlich ist, dass es für konkrete Erweiterungsvorhaben unbedingt benötigt wird).
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030142.X06Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015