RS Vwgh 2012/3/26 2009/03/0142

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Veröffentlicht am 26.03.2012
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
EisbEG 1954 §2 Abs1;
EisbEG 1954 §2;
LuftfahrtG 1958 §99 Abs1;

Rechtssatz

§ 99 Abs 1 LuftfahrtG verweist - ausdrücklich - "hinsichtlich des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung" auf die Bestimmungen des EisbEG 1954, die "sinngemäß gelten". Wenn nun der mit "Gegenstand und Umfang der Enteignung" überschriebene § 2 EisbEG 1954 in seinem Absatz 1 das Enteignungsrecht darauf einschränkt ("kann … nur insoweit ausgeübt werden"), dass es Herstellung und Betrieb (der Eisenbahn) "notwendig machen", kann schon mit Blick auf Wortlaut und Systematik der genannten Regelungen die Auffassung, der Verweis in § 99 LuftfahrtG umfasse nicht auch einen Verweis auf § 2 Abs 1 EisbEG 1954, weshalb auf das Kriterium der Notwendigkeit im Enteignungsverfahren nach dem LuftfahrtG nicht abzustellen sei, nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ist, indem § 99 Abs 1 LuftfahrtG - explizit - hinsichtlich des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung die sinngemäße Geltung des EisbEG 1954 normiert, nicht zu bezweifeln, dass die "Notwendigkeit der Enteignung" (für Herstellung und Betrieb eines Flughafens) auch im Enteignungsverfahren nach dem LuftfahrtG eine entscheidende Voraussetzung ist.Paragraph 99, Absatz eins, LuftfahrtG verweist - ausdrücklich - "hinsichtlich des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung" auf die Bestimmungen des EisbEG 1954, die "sinngemäß gelten". Wenn nun der mit "Gegenstand und Umfang der Enteignung" überschriebene Paragraph 2, EisbEG 1954 in seinem Absatz 1 das Enteignungsrecht darauf einschränkt ("kann … nur insoweit ausgeübt werden"), dass es Herstellung und Betrieb (der Eisenbahn) "notwendig machen", kann schon mit Blick auf Wortlaut und Systematik der genannten Regelungen die Auffassung, der Verweis in Paragraph 99, LuftfahrtG umfasse nicht auch einen Verweis auf Paragraph 2, Absatz eins, EisbEG 1954, weshalb auf das Kriterium der Notwendigkeit im Enteignungsverfahren nach dem LuftfahrtG nicht abzustellen sei, nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ist, indem Paragraph 99, Absatz eins, LuftfahrtG - explizit - hinsichtlich des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung die sinngemäße Geltung des EisbEG 1954 normiert, nicht zu bezweifeln, dass die "Notwendigkeit der Enteignung" (für Herstellung und Betrieb eines Flughafens) auch im Enteignungsverfahren nach dem LuftfahrtG eine entscheidende Voraussetzung ist.

Schlagworte

Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009030142.X03

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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