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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Parteistellung der Eigentümer von Liegenschaften, die durch den Bau einer Eisenbahnanlage in Anspruch genommen werden sollen, ist im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren (§ 34 EisbG aF; § 31e EisbG idF der Novelle BGBl I Nr 125/2006) vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Eigentümer nach Rechtskraft der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung im eisenbahnrechtlichen Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden können, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse (Hinweis E vom 3. September 2008, 2008/03/0075, mwN). Im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren werde nämlich Lage und Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn notwendigen Baumaßnahmen verbindlich festgelegt. Im eisenbahnrechtlichen Enteignungsverfahren ist ein Einwand, die Inanspruchnahme der betreffenden Grundstücke liege nicht im öffentlichen Interesse, nicht mehr zielführend. Vielmehr ist in diesem Verfahren lediglich zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung der Maßnahme, für die eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung vorliegt, erforderlich ist, ob etwa für die Ausführung der vorgeschriebenen Maßnahmen bloß eine geringere Grundfläche erforderlich wäre oder die Einräumung von Servituten in geringerem Ausmaß ausgereicht hätte.Die Parteistellung der Eigentümer von Liegenschaften, die durch den Bau einer Eisenbahnanlage in Anspruch genommen werden sollen, ist im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren (Paragraph 34, EisbG aF; Paragraph 31 e, EisbG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006,) vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Eigentümer nach Rechtskraft der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung im eisenbahnrechtlichen Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden können, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse (Hinweis E vom 3. September 2008, 2008/03/0075, mwN). Im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren werde nämlich Lage und Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn notwendigen Baumaßnahmen verbindlich festgelegt. Im eisenbahnrechtlichen Enteignungsverfahren ist ein Einwand, die Inanspruchnahme der betreffenden Grundstücke liege nicht im öffentlichen Interesse, nicht mehr zielführend. Vielmehr ist in diesem Verfahren lediglich zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung der Maßnahme, für die eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung vorliegt, erforderlich ist, ob etwa für die Ausführung der vorgeschriebenen Maßnahmen bloß eine geringere Grundfläche erforderlich wäre oder die Einräumung von Servituten in geringerem Ausmaß ausgereicht hätte.
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030142.X02Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015