RS Vwgh 2012/3/26 2009/03/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §68;
LuftfahrtG 1958 §72;

Rechtssatz

Eigentümer von Grundstücken, die für Zwecke der Luftfahrt (sei es für den Flughafen im engeren Sinn, sei es für die Sicherheitszone) in Anspruch genommen werden sollen, haben in einem Verfahren nach §§ 68 ff. LuftfahrtG Parteistellung; ein solches Verfahren ist auch bei einer Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfangs zu führen (Hinweis E vom 25. Jänner 1995,93/03/0188).Eigentümer von Grundstücken, die für Zwecke der Luftfahrt (sei es für den Flughafen im engeren Sinn, sei es für die Sicherheitszone) in Anspruch genommen werden sollen, haben in einem Verfahren nach Paragraphen 68, ff. LuftfahrtG Parteistellung; ein solches Verfahren ist auch bei einer Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfangs zu führen (Hinweis E vom 25. Jänner 1995,93/03/0188).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Fluglinien Schiffahrt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009030142.X01

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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