RS Vwgh 2012/3/27 2011/10/0089

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Veröffentlicht am 27.03.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/10/0090

Rechtssatz

Ein Teilabspruch, der in Rechtskraft erwachsen kann, kommt nur dann in Betracht, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011100089.X02

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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