Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/10/0090Rechtssatz
Enthält der erstinstanzliche Bescheid mehrere Absprüche und werden nur einige davon angefochten, so erwachsen die unangefochten gebliebenen Absprüche - sofern sie von den angefochtenen trennbar sind - in Teilrechtskraft und können daher im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht geändert werden (vgl. E 21. Juni 2007, 2006/10/0118).Enthält der erstinstanzliche Bescheid mehrere Absprüche und werden nur einige davon angefochten, so erwachsen die unangefochten gebliebenen Absprüche - sofern sie von den angefochtenen trennbar sind - in Teilrechtskraft und können daher im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht geändert werden vergleiche E 21. Juni 2007, 2006/10/0118).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100089.X01Im RIS seit
25.04.2012Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015