RS Vwgh 2012/3/27 2011/10/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2012
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001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/10/0090

Rechtssatz

Enthält der erstinstanzliche Bescheid mehrere Absprüche und werden nur einige davon angefochten, so erwachsen die unangefochten gebliebenen Absprüche - sofern sie von den angefochtenen trennbar sind - in Teilrechtskraft und können daher im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht geändert werden (vgl. E 21. Juni 2007, 2006/10/0118).Enthält der erstinstanzliche Bescheid mehrere Absprüche und werden nur einige davon angefochten, so erwachsen die unangefochten gebliebenen Absprüche - sofern sie von den angefochtenen trennbar sind - in Teilrechtskraft und können daher im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht geändert werden vergleiche E 21. Juni 2007, 2006/10/0118).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011100089.X01

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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