RS Vwgh 2012/3/27 2011/10/0081

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Veröffentlicht am 27.03.2012
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Index

L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BehindertenG Stmk 2004 §42 Abs5 Z2 lita;
BehindertenG Stmk 2004 §42 Abs5 Z2 litb;

Rechtssatz

Dem - formell rechtskräftigen - Bescheid über die vorläufige Zuerkennung einer Leistung nach dem Stmk BehindertenG 2004 kommt insoweit nur eine eingeschränkte Bestandskraft zu, als er abgeändert werden kann, wenn sich herausstellt, dass die zuerkannte Leistung nicht geeignet ist, den Hilfebedarf des behinderten Menschen zu decken. Ergibt sich dies auf andere Weise als durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, so kann der Bescheid sogleich jedenfalls insoweit geändert werden, dass diese Maßnahme nicht mehr weiter gewährt wird. Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass nach seinen Intentionen auch zur Abklärung der in einem solchen Fall bereits gelösten Frage der Bedarfsdeckung jedenfalls ein Gutachten eingeholt und bis zum Vorliegen des Gutachtens eine evident nicht zielführende Maßnahme weiter gewährt werden muss. Eine vorläufig zuerkannte Hilfeleistung durch eine bestimmte Einrichtung der Behindertenhilfe ist auch dann zu widerrufen, wenn sich auf andere Weise als durch ein Sachverständigengutachten über den individuellen Hilfebedarf des behinderten Menschen ergibt, dass die Einrichtung nicht geeignet ist, die vorläufig zuerkannte Hilfeleistung in ausreichender Qualität zu erbringen und somit den Hilfebedarf des behinderten Menschen zu decken.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011100081.X02

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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