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L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SalzburgNorm
ASVG §198 Abs2 Z1;Rechtssatz
Erhält der Hilfesuchende während der Dauer seiner Ausbildung iSd § 198 Abs 2 Z 1 ASVG gemäß § 199 ASVG ein Übergangsgeld von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, bei welchem es sich nicht um ein Entgelt für eine Arbeitsleistung des Hilfesuchenden, sondern um eine der Mindestsicherung funktionsgleiche Versicherungsleistung (vgl. B VfGH 3. Mai 2011, B 376/11) handelt, so hat der Hilfesuchende somit keinen Anspruch auf Berücksichtigung des Freibetrages nach § 6 Abs. 4 Sbg. MSG 2010.Erhält der Hilfesuchende während der Dauer seiner Ausbildung iSd Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG gemäß Paragraph 199, ASVG ein Übergangsgeld von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, bei welchem es sich nicht um ein Entgelt für eine Arbeitsleistung des Hilfesuchenden, sondern um eine der Mindestsicherung funktionsgleiche Versicherungsleistung vergleiche B VfGH 3. Mai 2011, B 376/11) handelt, so hat der Hilfesuchende somit keinen Anspruch auf Berücksichtigung des Freibetrages nach Paragraph 6, Absatz 4, Sbg. MSG 2010.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100070.X03Im RIS seit
26.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015