RS Vwgh 2012/3/27 2011/10/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2012
beobachten
merken

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 2005 §45 Abs1 lita;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei Ungehorsamsdelikten - um ein solches handelt es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 1 lit. a Tir NatSchG 2005 - verlangt die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat (vgl. E 27. April 2011, 2010/08/0172).Bei Ungehorsamsdelikten - um ein solches handelt es sich bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tir NatSchG 2005 - verlangt die in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat vergleiche E 27. April 2011, 2010/08/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011100054.X02

Im RIS seit

10.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten