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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
NatSchG Tir 2005 §45 Abs1 lita;Rechtssatz
Bei Ungehorsamsdelikten - um ein solches handelt es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 1 lit. a Tir NatSchG 2005 - verlangt die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat (vgl. E 27. April 2011, 2010/08/0172).Bei Ungehorsamsdelikten - um ein solches handelt es sich bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tir NatSchG 2005 - verlangt die in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat vergleiche E 27. April 2011, 2010/08/0172).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100054.X02Im RIS seit
10.06.2012Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012