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L92002 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Selbst eine nachträgliche Beurteilung von einer Person tatsächlich zugeflossenen Leistungen aus dem Ausland, durch welche der Lebensunterhalt gesichtert war, als unrechtmäßig und deren nachträgliche Rückforderung ändern nichts daran, dass der Person diese Leistungen tatsächlich zugeflossen sind und dadurch der Lebensunterhalt gesichert war. Solange ein Bezug dieser Leistungen gegeben war, besteht - zeitraumbezogen - kein Grund zur Annahme, diese Person sei iSd Krnt SHG 1996 aktuell hilfebedürftig. Eine diese Person in der Zukunft treffende Rückzahlungsverpflichtung spielt bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit während des aktuell betroffenen Bezugszeitraumes keine Rolle, sondern allenfalls dann, wenn die Rückzahlungspflicht schlagend wird.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010100170.X03Im RIS seit
25.04.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012