RS Vwgh 2012/3/27 2010/10/0170

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Veröffentlicht am 27.03.2012
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Index

L92002 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Kärnten
L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten
L92102 Behindertenhilfe Rehabilitation Kärnten
L92602 Blindenbeihilfe Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
MSG Krnt 2007 §59 Abs3;
SHG Krnt 1996 §49 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Selbst eine nachträgliche Beurteilung von einer Person tatsächlich zugeflossenen Leistungen aus dem Ausland, durch welche der Lebensunterhalt gesichtert war, als unrechtmäßig und deren nachträgliche Rückforderung ändern nichts daran, dass der Person diese Leistungen tatsächlich zugeflossen sind und dadurch der Lebensunterhalt gesichert war. Solange ein Bezug dieser Leistungen gegeben war, besteht - zeitraumbezogen - kein Grund zur Annahme, diese Person sei iSd Krnt SHG 1996 aktuell hilfebedürftig. Eine diese Person in der Zukunft treffende Rückzahlungsverpflichtung spielt bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit während des aktuell betroffenen Bezugszeitraumes keine Rolle, sondern allenfalls dann, wenn die Rückzahlungspflicht schlagend wird.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010100170.X03

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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