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L92002 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ob "wesentliche Tatsachen" iSd § 59 Abs. 3 Krnt MSG 2007 bewusst verschwiegen wurden, obwohl sie der Behörde bekanntgegeben hätten werden müssen, ist danach zu beurteilen, was zu dem betreffenden Zeitpunkt bzw. Zeitraum rechtens war.Ob "wesentliche Tatsachen" iSd Paragraph 59, Absatz 3, Krnt MSG 2007 bewusst verschwiegen wurden, obwohl sie der Behörde bekanntgegeben hätten werden müssen, ist danach zu beurteilen, was zu dem betreffenden Zeitpunkt bzw. Zeitraum rechtens war.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010100170.X02Im RIS seit
25.04.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012