RS Vwgh 2012/3/27 2010/10/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2012
beobachten
merken

Index

L92002 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Kärnten
L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten
L92102 Behindertenhilfe Rehabilitation Kärnten
L92602 Blindenbeihilfe Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
MSG Krnt 2007 §59 Abs3;
MSG Krnt 2007 §59 Abs4;
MSG Krnt 2007 §87 Abs2;
MSG Krnt 2007;
SHG Krnt 1996 §49 Abs1;
SHG Krnt 1996 §50 Abs2;
SHG Krnt 1996;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat gemäß § 66 Abs. 4 AVG "in der Sache", dh in gleicher Weise zu entscheiden wie die Erstbehörde. Sie hat daher im Allgemeinen die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltende Rechtslage anzuwenden, es sei denn, der Gesetzgeber hätte in einer Übergangsvorschrift Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht oder es wäre darüber abzusprechen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war (vgl. E 21. Oktober 2009, 2008/10/0046). Nun sehen die Übergangsvorschriften des Krnt MSG 2007 im § 87 Abs. 2 zwar vor, dass Hilfe Suchenden, denen nach den Bestimmungen des Krnt SHG 1996 Sozialhilfe gewährt wurde, diese Leistungen weiterhin zu gewähren sind, bis eine Neubemessung auf Grund des Krnt MSG 2007 erfolgt ist. Übergangsregelungen betreffend die Geltendmachung von Rückerstattungspflichten enthält das Krnt MSG 2007 jedoch nicht. (Hier: Die Beurteilung, ob der Hilfe Suchende zur Rückerstattung empfangener Sozialhilfeleistungen aktuell verpflichtet ist, hat nach dem Krnt MSG 2007 zu erfolgen. Die belBeh hat die im Grunde des § 59 Abs. 4 Krnt MSG 2007 gebotenen Feststellungen, ob die Rückerstattung zu besonderen Härten für den Hilfe Suchenden führen würde, in der irrigen Annahme unterlassen, es sei in dieser Frage § 50 Abs. 2 Krnt SHG 1996 anzuwenden.)Die Berufungsbehörde hat gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG "in der Sache", dh in gleicher Weise zu entscheiden wie die Erstbehörde. Sie hat daher im Allgemeinen die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltende Rechtslage anzuwenden, es sei denn, der Gesetzgeber hätte in einer Übergangsvorschrift Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht oder es wäre darüber abzusprechen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war vergleiche E 21. Oktober 2009, 2008/10/0046). Nun sehen die Übergangsvorschriften des Krnt MSG 2007 im Paragraph 87, Absatz 2, zwar vor, dass Hilfe Suchenden, denen nach den Bestimmungen des Krnt SHG 1996 Sozialhilfe gewährt wurde, diese Leistungen weiterhin zu gewähren sind, bis eine Neubemessung auf Grund des Krnt MSG 2007 erfolgt ist. Übergangsregelungen betreffend die Geltendmachung von Rückerstattungspflichten enthält das Krnt MSG 2007 jedoch nicht. (Hier: Die Beurteilung, ob der Hilfe Suchende zur Rückerstattung empfangener Sozialhilfeleistungen aktuell verpflichtet ist, hat nach dem Krnt MSG 2007 zu erfolgen. Die belBeh hat die im Grunde des Paragraph 59, Absatz 4, Krnt MSG 2007 gebotenen Feststellungen, ob die Rückerstattung zu besonderen Härten für den Hilfe Suchenden führen würde, in der irrigen Annahme unterlassen, es sei in dieser Frage Paragraph 50, Absatz 2, Krnt SHG 1996 anzuwenden.)

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete Maßgebender Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010100170.X01

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten