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L92002 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung KärntenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat gemäß § 66 Abs. 4 AVG "in der Sache", dh in gleicher Weise zu entscheiden wie die Erstbehörde. Sie hat daher im Allgemeinen die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltende Rechtslage anzuwenden, es sei denn, der Gesetzgeber hätte in einer Übergangsvorschrift Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht oder es wäre darüber abzusprechen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war (vgl. E 21. Oktober 2009, 2008/10/0046). Nun sehen die Übergangsvorschriften des Krnt MSG 2007 im § 87 Abs. 2 zwar vor, dass Hilfe Suchenden, denen nach den Bestimmungen des Krnt SHG 1996 Sozialhilfe gewährt wurde, diese Leistungen weiterhin zu gewähren sind, bis eine Neubemessung auf Grund des Krnt MSG 2007 erfolgt ist. Übergangsregelungen betreffend die Geltendmachung von Rückerstattungspflichten enthält das Krnt MSG 2007 jedoch nicht. (Hier: Die Beurteilung, ob der Hilfe Suchende zur Rückerstattung empfangener Sozialhilfeleistungen aktuell verpflichtet ist, hat nach dem Krnt MSG 2007 zu erfolgen. Die belBeh hat die im Grunde des § 59 Abs. 4 Krnt MSG 2007 gebotenen Feststellungen, ob die Rückerstattung zu besonderen Härten für den Hilfe Suchenden führen würde, in der irrigen Annahme unterlassen, es sei in dieser Frage § 50 Abs. 2 Krnt SHG 1996 anzuwenden.)Die Berufungsbehörde hat gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG "in der Sache", dh in gleicher Weise zu entscheiden wie die Erstbehörde. Sie hat daher im Allgemeinen die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltende Rechtslage anzuwenden, es sei denn, der Gesetzgeber hätte in einer Übergangsvorschrift Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht oder es wäre darüber abzusprechen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war vergleiche E 21. Oktober 2009, 2008/10/0046). Nun sehen die Übergangsvorschriften des Krnt MSG 2007 im Paragraph 87, Absatz 2, zwar vor, dass Hilfe Suchenden, denen nach den Bestimmungen des Krnt SHG 1996 Sozialhilfe gewährt wurde, diese Leistungen weiterhin zu gewähren sind, bis eine Neubemessung auf Grund des Krnt MSG 2007 erfolgt ist. Übergangsregelungen betreffend die Geltendmachung von Rückerstattungspflichten enthält das Krnt MSG 2007 jedoch nicht. (Hier: Die Beurteilung, ob der Hilfe Suchende zur Rückerstattung empfangener Sozialhilfeleistungen aktuell verpflichtet ist, hat nach dem Krnt MSG 2007 zu erfolgen. Die belBeh hat die im Grunde des Paragraph 59, Absatz 4, Krnt MSG 2007 gebotenen Feststellungen, ob die Rückerstattung zu besonderen Härten für den Hilfe Suchenden führen würde, in der irrigen Annahme unterlassen, es sei in dieser Frage Paragraph 50, Absatz 2, Krnt SHG 1996 anzuwenden.)
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete Maßgebender ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010100170.X01Im RIS seit
25.04.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012