RS Vwgh 2012/3/27 2009/10/0167

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Veröffentlicht am 27.03.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer (relativen) Befangenheit iSd § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Die bloße Unhöflichkeit eines unterlassenen Grußes für sich alleine kann dafür nicht ausreichen.Für das Vorliegen einer (relativen) Befangenheit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Die bloße Unhöflichkeit eines unterlassenen Grußes für sich alleine kann dafür nicht ausreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009100167.X01

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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