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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §67d Abs1;Rechtssatz
Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen betreffen nach der Judikatur des EGMR zivile Rechte iSd Art. 6 MRK (vgl. Urteil EGMR 14. November 2006, Tsfayo, 60860/00). Der UVS hätte daher eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt (vgl. E 12. August 2010, 2008/10/0315). Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom UVS, der den Antragsteller mit einem vom erstbehördlichen Bescheid abweichenden und im Verwaltungsverfahren nicht erörterten Versagungsgrund überraschte, auch nicht begründet.Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen betreffen nach der Judikatur des EGMR zivile Rechte iSd Artikel 6, MRK vergleiche Urteil EGMR 14. November 2006, Tsfayo, 60860/00). Der UVS hätte daher eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt vergleiche E 12. August 2010, 2008/10/0315). Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom UVS, der den Antragsteller mit einem vom erstbehördlichen Bescheid abweichenden und im Verwaltungsverfahren nicht erörterten Versagungsgrund überraschte, auch nicht begründet.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009100084.X01Im RIS seit
24.04.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012