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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949 §11;Rechtssatz
Die Präjudizialität der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides betreffend Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin in einem noch einzuleitenden Amtshaftungsverfahren ändert nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid weiterhin in Rechten verletzt zu werden. Gleiches gilt für ein allfälliges Schadenersatzverfahren gegen die Medizinischen Universität (vgl. B 22. Juni 2011, 2011/04/0007).Die Präjudizialität der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides betreffend Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin in einem noch einzuleitenden Amtshaftungsverfahren ändert nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid weiterhin in Rechten verletzt zu werden. Gleiches gilt für ein allfälliges Schadenersatzverfahren gegen die Medizinischen Universität vergleiche B 22. Juni 2011, 2011/04/0007).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008100349.X01Im RIS seit
12.06.2012Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012