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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/10/0177 E 2. Mai 2005 RS 3Stammrechtssatz
Eine gröbliche Vernachlässigung im Sinne von § 143 Abs. 1 ABGB ist einer gröblichen Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne von § 198 StGB gleichzusetzen (vgl. z.B. Stabentheiner in Rummel3, Rz 2 zu § 143 ABGB). Die Verletzung der Unterhaltspflicht besteht im Regelfall darin, dass jemand eine fällige Unterhaltsschuld nicht erfüllt, obwohl er dies könnte. Dabei erfüllt nicht jede Unterhaltspflichtverletzung das Tatbild, sondern nur eine solche, die "gröblich" ist, also eine nach Ausmaß bzw. Dauer qualifizierte Verletzung (vgl. dazu etwa Kienapfel/Schmoller, Grundriss des österreichischen Strafrechts, Besonderer Teil, Band III, Seite 151 ff).Eine gröbliche Vernachlässigung im Sinne von Paragraph 143, Absatz eins, ABGB ist einer gröblichen Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne von Paragraph 198, StGB gleichzusetzen vergleiche z.B. Stabentheiner in Rummel3, Rz 2 zu Paragraph 143, ABGB). Die Verletzung der Unterhaltspflicht besteht im Regelfall darin, dass jemand eine fällige Unterhaltsschuld nicht erfüllt, obwohl er dies könnte. Dabei erfüllt nicht jede Unterhaltspflichtverletzung das Tatbild, sondern nur eine solche, die "gröblich" ist, also eine nach Ausmaß bzw. Dauer qualifizierte Verletzung vergleiche dazu etwa Kienapfel/Schmoller, Grundriss des österreichischen Strafrechts, Besonderer Teil, Band römisch drei, Seite 151 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008100279.X01Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012