RS Vwgh 2012/3/27 2008/10/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2012
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

ABGB §143 Abs1;
SHG Stmk 1998 §28 Z2 idF 2008/046;
StGB §198;
  1. ABGB § 143 heute
  2. ABGB § 143 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 143 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/10/0177 E 2. Mai 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Eine gröbliche Vernachlässigung im Sinne von § 143 Abs. 1 ABGB ist einer gröblichen Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne von § 198 StGB gleichzusetzen (vgl. z.B. Stabentheiner in Rummel3, Rz 2 zu § 143 ABGB). Die Verletzung der Unterhaltspflicht besteht im Regelfall darin, dass jemand eine fällige Unterhaltsschuld nicht erfüllt, obwohl er dies könnte. Dabei erfüllt nicht jede Unterhaltspflichtverletzung das Tatbild, sondern nur eine solche, die "gröblich" ist, also eine nach Ausmaß bzw. Dauer qualifizierte Verletzung (vgl. dazu etwa Kienapfel/Schmoller, Grundriss des österreichischen Strafrechts, Besonderer Teil, Band III, Seite 151 ff).Eine gröbliche Vernachlässigung im Sinne von Paragraph 143, Absatz eins, ABGB ist einer gröblichen Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne von Paragraph 198, StGB gleichzusetzen vergleiche z.B. Stabentheiner in Rummel3, Rz 2 zu Paragraph 143, ABGB). Die Verletzung der Unterhaltspflicht besteht im Regelfall darin, dass jemand eine fällige Unterhaltsschuld nicht erfüllt, obwohl er dies könnte. Dabei erfüllt nicht jede Unterhaltspflichtverletzung das Tatbild, sondern nur eine solche, die "gröblich" ist, also eine nach Ausmaß bzw. Dauer qualifizierte Verletzung vergleiche dazu etwa Kienapfel/Schmoller, Grundriss des österreichischen Strafrechts, Besonderer Teil, Band römisch drei, Seite 151 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008100279.X01

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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